Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Mietverträge über Ferienhäuser sowie Ferienwohnungen (allgemein: „Mietobjekte“) und / oder Bestandteil der Verträge über zusätzliche Dienste zwischen den Reisenden und Salty Element AS (im folgenden „SE“ benannt).

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen zusammen mit den Angaben auf der Webseite www.saltyelement.com, den Angaben in weiterem Marketing-Material von SE und den Angaben in den Reisedokumenten den gesamten Vertrag zwischen SE und dem Reisenden dar. Dieser Vertrag ersetzt sämtliche Angaben in anderen Dokumenten, sofern sie mit Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen. SE ist nicht für Informationen von Dritten verantwortlich.

1.3. Sobald der Reisende eine Buchungsbestätigung erhalten hat, ist der Vertrag zwischen den Parteien bindend geschlossen.

2. Leistungs- und Preisänderungen vor Vertragsabschluss

2.1 Die in dem zum Buchungszeitraum gültigen Prospekt oder Webseite enthaltenen Angaben sind für SE bindend. SE behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibung zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

2.2 SE behält sich vor, die in dem zum Buchungszeitraum gültigen Prospekt oder Webseite enthaltenen Reisepreise vor Vertragsschluss zu ändern, sofern eine Preisanpassung aus folgenden Gründen nötig ist:

2.2.1. Aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder

3. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss

3.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von SE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4. Zahlung

4.1. Bei Buchung bis spätestens 56 Tagen vor Reisebeginn, ist die erste Rate in Höhe von 20% des Gesamtpreises 14 Tage nach dem Abschluss des Vertrags fällig. Sämtliche Reisedokumente werden an den Reisenden versandt, sobald die Anzahlung eingegangen ist. Die zweite Rate in Höhe von 80% des Gesamtpreises ist 4-6 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig und wird von SF gesondert versendet.

4.2. Bei Buchung im Zeitraum von 55 bis 30 Tagen vor Reisebeginn ist der Gesamtpreis 14 Tage nach dem Abschluss des Vertrages zur Zahlung fällig.

4.3. Bei Buchung frühestens 29 Tage vor Reisebeginn ist der Gesamtpreis sofort nach Abschluss des Vertrages fällig.

4.4. SE hat das Recht zur Stornierung der Buchung bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen der Absätze 4.2-4.3. SE wird versuchen, den Reisenden vor der Stornierung der Buchung zu benachrichtigen. Die Zahlungsverpflichtung des Reisenden wird in Ziffer 6. „Rücktritt“ geregelt.

5. Umbuchungen

5.1. Umbuchungen sind bis 56 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag möglich, wenn die Umbuchung keinen geringeren Reise- bzw. Mietpreis zur Folge hat, die Umbuchung dasselbe Jahr wie die ursprüngliche Buchung betrifft. Der Nachweis nicht entstandener oder niedrigerer Bearbeitungskosten bleibt dem Reisenden unbenommen.

6. Rücktritt

6.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen und wird an dem Tag wirksam, an dem er SE zugeht.

6.2 Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert SE den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. SE kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von SE ersparten Aufwendungen sowie dessen, was SE durch eine eventuelle anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. SE kann diesen Anspruch konkret oder pauschalisiert berechnen.

6.3 Pauschaliert kann SE eine Entschädigung in Prozent des Reisepreises verlangen, die sich am Rücktrittszeitpunkt des Reisenden orientieren:

6.3.1 Bei einem Rücktritt bis zum 50. Tage vor Reisebeginn hat der Reisende eine Entschädigung in Höhe von 20% des Gesamtpreises zu zahlen.

6.3.2 Bei einem Rücktritt innerhalb von 49 bis 35 Tagen vor dem Reisebeginn hat der Reisende eine Entschädigung von 40% des Gesamtpreises zu zahlen.

6.3.3 Bei einem Rücktritt innerhalb 34 bis 20 Tagen vor Reisebeginn hat der Reisende eine Entschädigung von 60% des Gesamtpreises zu zahlen.

6.3.4 Bei einem Rücktritt innerhalb von 19 bis 8 Tagen vor Reisebeginn hat der Reisende eine Entschädigung von 80% des Gesamtpreises zu zahlen

6.3.5 Bei weniger als 8 Tagen vor Reisebeginn sind 90% des Gesamtpreises zu zahlen.

6.3.6 Tage im Sinne der oben genannten Vorschriften sind volle Tage vor Reisebeginn. Der Rücktritt muss demnach an einem dem jeweiligen Rücktrittszeitfenster vorangegangenen Tag bis spätestens 24.00 Uhr bei SE eingegangen sein.

6.4 Es bleibt dem Reisenden der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von SE geforderte Pauschale.

6.5 SE behält sich vor, in Abweichung von aufgeführten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit SE nachweisen kann, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist SE verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.6. Der Reisende muss selbst für seine Reiseversicherung und/oder Reiserücktrittsversicherung sorgen, um alle Kosten, die infolge von Krankheit oder anderen Umständen, die den Reisenden an der Nutzung des gebuchten Mietobjekts und/oder zusätzlicher Dienste hindern, abzudecken.

6.7 SE empfiehlt, dass Personen, die in einem EU- / EWR-Land leben, ihre europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) und ihre Reiseversicherungsunterlagen die gesamte Reise mit sich führen.

6.9 Im Falle eines Rücktritts vom Aufenthalt soll der tatsächliche Rücktrittsgrund SE mitgeteilt werden. Ein möglicher Anspruch auf finanzielle Entschädigung muss hingegen an die jeweilige Versicherungsgesellschaft gerichtet werden.

7. Ersatzteilnehmer

Gegen eine Gebühr von € 60 kann der Reisende einen Mietvertrag mit der gleichen Mietzeit und zum gleichen Preis auf eine andere Person übertragen, wenn diese Person von SE schriftlich akzeptiert wird. Das gleiche gilt für Verträge über einen zusätzlichen von SF selbst angebotenen Dienst. Es bleibt dem ursprünglich Reisenden und der Ersatzperson unbenommen, den Nachweis zu führen, dass SE ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. SE kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften SE gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten.

8. Pflichten des Reisenden

8.1. Der Reisende hat das Eigentum und Inventar, und sonstiges Material, das für den Reisenden verfügbar ist, ordnungsgemäß zu behandeln. Das Mietobjekt und alle anderen Materialien, die dem Reisenden übergeben werden, müssen in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie sich bei Übergabe befanden.

8.2. Der Reisende ist verpflichtet, das Mietobjekt in einem ordentlichen und gründlich gereinigten Zustand zu verlassen. Der Reisende hat insbesondere auf die Reinigung von Kühlschrank, Gefrierschrank, Herd, Backofen, Grill, Bad und Sanitärbereich zu achten. Das Mietobjekt ist im gleichen Zustand zu verlassen, wie man es gerne selbst vorfinden möchte. Anfallende Kosten für fehlende oder unzureichende Reinigung werden dem Reisenden in Rechnung gestellt. Selbst wenn der Reisende eine Endreinigung gebucht hat, bedeutet dies nicht, dass er vor der Abreise von der Reinigung des Geschirrs, der Entleerung des Kühlschranks und der Ordnung in und um das Mietobjekt befreit ist.

8.3. Der Reisende ist verpflichtet, von ihm verursachte Schäden an dem Mietobjekt und dem darin befindlichen Inventar, an Booten, Motoren, Geräten usw. zu ersetzen. Der Reisende haftet für solche Schäden, die durch Personen verursacht werden, die mit ihm reisen oder denen der Reisende anderweitigen Zugang gewährt hat.

8.4. Von dem Reisenden kann bei der Ankunft gegebenenfalls eine Kaution in Gesamthöhe von 10.000NOK (€ 1.000) pro Mietobjekt und maximal einem Boot verlangt werden. Pro zusätzlichem Boot kann eine Kaution in Höhe von 8.000NOK (€ 800) verlangt werden. Die Kaution wird dem Reisenden bei Rückgabe der Sache in vereinbartem Zustand zurückgezahlt.

9. Ankunft und Abreise

Die Übernahme des Mietobjekts erfolgt am Anreisetag ab 14.00 Uhr. Am Abreisetag ist das Mietobjekt bis spätestens 10.00 Uhr im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben.

10. Mängel, Beschwerden und Abhilfe

10.1. Reklamationen und Beschwerden müssen den lokalen Mietobjektsinhabern bzw. Dienstanbietern unverzüglich nach Mietbeginn bzw. Reisebeginn oder nach Entdeckung des Schadens/Defekts und in jedem Fall vor dem Ende der Reise mitgeteilt werden. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.

10.2. Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Mietobjekts oder der Aktivität von der im Vertrag vereinbarten oder im Vertrag angenommenen abweicht und diese Abweichung nicht vom Reisenden oder durch äußere Umstände verursacht wurde. Abweichungen stellen jedoch dann keinen Mangel dar, wenn sie von untergeordneter Bedeutung oder von solcher Natur sind, dass der Reisende mit deren Auftreten von Zeit zu Zeit rechnen muss.
Das gleiche gilt für Abweichungen der natürlichen Bedingungen, die der Mietobjektseigentümer nicht kannte und auch keinerlei Kontrolle darüber haben.

10.3. Mit Unterschieden in gewissem Ausmaß in der Qualität, Lage, Ausstattung, etc. zwischen den verschiedenen Mietobjekten an einem Ort muss gerechnet werden. Darüber hinaus muss mit Abweichungen in einem gewissen Ausmaß zwischen der Darstellung der Mietobjekte im Marketing-Material und dem Mietobjekt gerechnet werden. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Die Tatsache, dass andere Reisende ein Mietobjekt mit einer anderen Qualität, Lage, Ausstattung usw. haben, stellt keinen Mangel für den Reisenden dar.

10.4. Der Reisende verpflichtet sich dazu beizutragen, Schäden, Mängel und Fehler zu minimieren, Verluste für den Mietobjektseigentümer so gering wie möglich zu halten. SE wird eine angemessene Frist zur Behebung oder zur Beseitigung eventueller Schäden oder Mängel eingeräumt.

10.5. SE behält sich das Recht vor, nach alleinigem Ermessen, jegliche Schäden oder Mängel durch Zurverfügungstellung eines anderen Mietobjekts oder einer anderen Aktivität ähnlicher Qualität und ähnlicher Preiskategorie zu beheben.

10.6 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet SE innerhalb einer vom Reisenden für die Abhilfe zu setzenden, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts kündigen. Der Reisende schuldet SE den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese ihm gegenüber mangelfrei erbracht wurden. Wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von SE verweigert wird oder, wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird, bedarf es keiner Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels.

11. Verantwortlichkeit SE

11.1. SE bietet Vermietungen von Mietobjekten an. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Mietvertrag nicht ausgeführt werden kann, aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle von SE liegen, die außerdem vernünftigerweise beim Vertragsschluss nicht zu erwarten waren und die SE nicht vermeiden konnte bzw. deren Folgen nicht beseitigen vermochte, kann SE von dem Mietvertrag unter Rückzahlung der bereits gezahlten Miete zurücktreten. SE wird jedoch nach alleinigem Ermessen dem Reisenden ein ähnliches Haus in der gleichen Gegend und in der gleichen Preiskategorie anbieten.

11.2. SE haftet nur im Rahmen von Ziffer 12.dafür, dass die Reise aufgrund von nach Beginn der Reise auftretenden Hindernissen im Sinne des 11.1 nicht vollständig beendet werden kann. Wird die Reise durch SE aufgrund solcher Hindernisse vorzeitig abgebrochen oder tritt der Reisenden zurück, hat der Reisende dennoch Anspruch auf eine anteilige Preisminderung. SE ist im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, jede Gefahr und jede Unannehmlichkeit für den Reisenden zu beseitigen.

11.3. SE haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung der persönlichen Habe des Reisenden, die durch Diebstahl oder andere äußere Einflüsse hervorgerufen werden.

12. Höhere Gewalt

Wenn die Ausführung des Vertragsverhältnisses wegen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse höherer Gewalt wie Krieg, Natur-und Umweltkatastrophen, Epidemien, geschlossenen Grenzen, Verkehrsbedingungen, Aussetzung des Währungshandels, Streik, Sperrungen und ähnliche Bedingungen erschwert oder unmöglich geworden ist, kann SE den Vertrag kündigen. SE haftet nicht für Verluste, die als Folge dieser Kündigung entstehen.

13. Verschiedenes

13.1. Die SE Webseite und anderes Marketing-Material stehen unter dem Vorbehalt von Irrtümern. SE ist nicht haftbar für eventuelle Rechtschreibfehler oder andere unbewusste Falschinformationen, die zu Schäden für den Reisenden führen können.

13.2. Streitigkeiten zwischen Reisendem und SE sollen nach Möglichkeit einvernehmlich gelöst werden.

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